Allgemeine Geschäftsbedingungen

Als Wassersportler und „Jungs von der Waterkant“ stehen wir für faires, hanseatisches Kaufmannstum. Dieser Basis für eine erfolgreiche Partnerschaft nehmen auch unsere AGB nicht den Wind aus den Segeln. Aus- und Umbau und die Reparatur von Booten, Überführungen und Bootsbaubetreuung, Skipper und Crewtätigkeiten, Auftragsvermittlung und Handel.

I. Allgemeines
  1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, soweit diese nach dem 01.01. 2010 beginnen.
  2. Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließen, welches weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
    Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
    Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
II. Vertragsabschluss
  1. Angebote der Wyk Werft UG sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass sie schriftlich ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet sind. An letztgenannte „verbindliche“ Angebote hält sich die Wyk Werft UG 30 Kalendertage lang gebunden. Der Vertrag bedarf der Schriftform.
  2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur gültig, wenn die Wyk Werft UG sie schriftlich bestätigt.
  3. Ein Auftrag ist ein verbindliches Angebot.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Die Preise gelten für Lieferung ab Werkstatt.
  2. Die Wyk Werft UG ist berechtigt, Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer, welche nach Abschluss des Vertrages während der Vertragslaufzeit in Kraft treten, gegenüber dem Kunden geltend zu machen. In diesem Fall ist die vertraglich vereinbarte Gesamtvergütung entsprechend anzupassen.
  3. Der vereinbarte Preis ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils nach Vereinbarung fällig. Die Auslieferung kann nicht vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises gefordert werden.
  4. Der Kunde kommt mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung ohne Erteilung einer entsprechenden Mahnung in Verzug, wenn er nicht 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung Zahlung leistet. Für den Verbraucher gilt dies nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.
  5. Der Kunde hat im Falle des Verzugs, die im Verzug befindliche Schuld zu verzinsen.
  6. Sind Teilzahlungen während der Bauzeit vereinbart und kommt der Kunde mit einer Teilzahlung in Verzug, ist die Wyk Werft UG berechtigt, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen. Hierdurch verursachte Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
  7. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt werden.
IV. Beendigung

Bis zur vollendeten Erbringung der vereinbarten Leistung kann der Kunde den Vertrag kündigen. Die Wyk Werft UG ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung etwaig ersparter Aufwendung zu verlangen.

V. Eigentumsvorbehalt
  1. Die Wyk Werft UG behält sich das Eigentum an allen hergestellten, eingebauten, gelieferten oder sonst in den Besitz des Kunden gelangten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung vor. Besteht die Leistung der Werft aus teilbaren Leistungen, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn all in Zusammenhang mit diesem Auftrag stehenden Forderungen durch den Kunden beglichen worden sind.
  2. Geht das Vorbehaltseigentum infolge Verbindung, Verarbeitung oder Weiterveräußerung an einen Dritten unter, so tritt an dessen Stelle die neu hergestellte Sache oder die dem Kunden aus der Weiterveräußerung entstandene Forderung. Der Kunde verpflichtet sich insoweit, die Weiterveräußerung an Dritte unaufgefordert und unverzüglich gegenüber der Wyk Werft UG anzuzeigen. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Kunde schon jetzt an die Wyk Werft UG ab – Wyk Werft UG nimmt diese Abtretung an.
  3. Bei Zugriffen Dritter auf das gelieferte Werk wird der Kunde auf das Eigentum von der Wyk Werft UG hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
  4. Erfolgt eine Übergabe vor vollständiger Zahlung der Gesamtvergütung, so hat der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehalts von der Wyk Werft UG das Werk auf eigene Kosten umfassend zu versichern und dieses der Wyk Werft UG spätestens bei der Übergabe des Werks nachzuweisen. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherung an die Wyk Werft UG ab, die die Abtretung hiermit annimmt.
VI. Liefertermin
  1. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages.
  2. Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des Kunden, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für einen vereinbarten Liefertermin. Der Kunden kann jedoch verlangen, das eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist, beziehungsweise ein neuer Liefertermin festgelegt wird.
  3. Der Kunde kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist/eines vereinbarten Liefertermines nicht verlangen, wenn er eine aufgeführte Mitwirkungshandlung, welche sich aus dem Vertrag anliegenden Zeit- und Zahlungsplan ergibt nicht zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt oder – ist ein solcher nicht bezeichnet – nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung von der Wyk Werft UG vornimmt. Gleiches gilt, wenn er sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
  4. Sowohl im Betrieb von der Wyk Werft UG als auch im Betrieb ihrer Vorlieferanten entstehenden Fälle höherer Gewalt, Streiks oder Aussperrungen, die die Wyk Werft UG ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern, entbinden sie von der Einhaltung der Lieferfrist/des Liefertermins und – bis zum Wegfall höherer Gewalt – von der Erfüllung des Vertrages.
  5. Einem Fall höherer Gewalt wird gleichgestellt die für die Wyk Werft UG und/oder einem den Vorlieferanten entstehende Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, soweit diese aus der Sicht von der Wyk Werft UG unvorhersehbar war, hinsichtlich der Verpflichtungen von der Wyk Werft UG erheblich ist und von der Wyk Werft UG nicht verschuldet ist. Die Wyk Werft UG ist jedoch verpflichtet, den Kunden, soweit es möglich ist, über derartige Vorkommnisse zu unterrichten.
  6. Ein vereinbarter Liefertermin ist im Zweifel kein Fixtermin.
VII. Versand
  1. Die Lieferung erfolgt ab Werkstatt.
  2. Die Kosten einer auf Verlangen des Kunden durchzuführenden Versendung einschließlich der Kosten für Verladung und Verpackung sind von diesem zu tragen; der Wyk Werft UG braucht den Versand erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises und der vorgenannten Kosten zu veranlassen.
  3. Wird das Produkt versandt, so geht in jedem Fall mit dessen Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen der Werkstatt, jede Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterungen auf den Kunden, soweit dieser Unternehmer ist, über.
  4. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des versandten Produktes auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache an den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
  5. Werden von dem Kunden Transportwege, Versand- und /oder Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so trifft der Wyk Werft UG die entsprechenden Bestimmungen nach billigem Ermessen.
  6. Die Haftung von der Wyk Werft UG für leichte Fahrlässigkeit der von ihr im Zusammenhang mit dem Versand vorzunehmenden Handlungen ist ausgeschlossen. Die Wyk Werft UG haftet des Weiteren nicht für eine rechtzeitige Ankunft des versandten Produktes.
  7. Für den Versand wird eine Transportversicherung seitens der Wyk Werft UG nur auf besonderen Wunsch des Bestellers und nur in dessen Namen und auf dessen Rechnung abgeschlossen.
VIII. Gewährleistung
  1. Die Wyk Werft UG hat dem Kunden ihre Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Mängeln zu verschaffen. Dies ist der Fall, wenn die Leistung beim Zeitpunkt der Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit hat.
  2. Ist ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung des Kunden, auf Anordnung des Kunden oder auf von selbigem gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile oder andere Vorleistungen des Kunden zurückzuführen, so hafte die Wyk Werft UG nicht. Gleiches gilt für Mängel und andere Nachteile, die auf den vom Kunden oder dessen Konstrukteur gelieferten Konstruktionsbeschreibungen beruhen.
  3. Mängel hat der Kunde von der Wyk Werft UG sofort schriftlich anzuzeigen. Eine Beschreibung des Mangels sowie das durch den Mangel beeinträchtigte Bauteil ist der Anzeige beizufügen. Die Anzeige ist so zu gestalten, dass die Wyk Werft UG ohne Besichtigung des Mangels entsprechende Maßnahmen ergreifen kann.
  4. Im Fall eines Mangels hat der Kunde zunächst der Wyk Werft UG Nachbesserung zu ermöglichen. Der Kunde hat der Wyk Werft UG zu Beseitigung des Mangels eine angemessene Frist zu setzen. Für den Fall, dass der Mangel erst nach Verbringung des Schiffes oder des Zubehörteils ins Ausland auftritt und dort zu beseitigen ist, beträgt die Frist zur Mangelbeseitigung mindestens 6 Wochen gerechnet ab Eingang der schriftlichen Mängelanzeige.
  5. Tritt der Mangel an demselben Bauteil/Aggregat/Schiff wiederholt auf, so hat die Wyk Werft UG Anspruch darauf, ein zweites Mal nachzubessern. Schlägt auch dieses fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Geringfügig ist ein Mangel, wenn die Kosten der Beseitigung weniger als 10 % der Gesamtauftragssumme in Anspruch nehmen werden. Bezieht sich der Mangel auf ein abgrenzbares Bauteil/Aggregat, so entsteht das Rücktrittsrecht nur für diesen Teil.
  6. Im Falle der Nachbesserung hat die Wyk Werft UG alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Material und Personalkosten zu tragen. Die Reisekosten und die Kosten der Unterkunft für Nachbesserungsarbeiten, die außerhalb der EU durchgeführt werden, gehen zu Lasten des Kunden. Zu den Kosten der Reise zählen auch die notwenigen Reisezeiten.
  7. Im Rahmen der Nachbesserung kann die Wyk Werft UG in jedem Fall den Mangel auch durch einen von ihr beauftragten Dritten beheben lassen.
  8. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, soweit sie Mängel an Teilen betreffen an denen der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von der Wyk Werft UG Eingriffe vorgenommen hat. Sie erlöschen ferner, soweit der Kunde die mangelhaften Teile nicht in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befanden, zur Besichtigung durch die Wyk Werft UG bereithält. Sie erlöschen schließlich insoweit, als das der Mangel eines Teils aus der Herstellung eines bestimmten Dritten betrifft und der Kunde seine Zustimmung verweigert, dieses Teil durch ein gleichwertiges aus der Herstellung eines anderen zu ersetzen.
  9. Die Wyk Werft UG übernimmt keine Gewährleistung für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind:
    • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
    • unseemännisches Verhalten,
    • fehlende Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte,
    • natürliche Abnutzung,
    • fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung – ,
    • Verwendung von nicht entsprechenden Betriebsmitteln und Austauschwerkstoffen,
    • chemische, elektro-chemische und/oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der Wyk Werft UG zurückzuführen sind.
  10. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Wyk Werft UG einer besonderen Anweisung des Kunden hinsichtlich der Konstruktion oder hinsichtlich des zu verwendenden Materials entsprochen hat.
  11. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von der Wyk Werft UG nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
IX. Abnahme
  1. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen.
  2. Insbesondere abzunehmen sind auf Verlangen: In sich geschlossene Teile der Leistung, andere Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.
  3. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
  4. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
  5. Mit der Abnahme, auch Teilabnahme, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
X. Verjährung der Gewährleistungsansprüche
  1. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Abnahme des Werkes.
  2. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Abnahme des Werkes.
  3. Diese Fristen gelten nicht, wenn der Kunde den Mangel gegenüber der Wyk Werft UG nicht rechtzeitig angezeigt hat. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang des Werkes schriftlich gegenüber der Wyk Werft UG anzeigen, Verbraucher steht die Frist von zwei Monaten zur Verfügung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
XI. Haftung
  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von der Wyk Werft UG auf den nach der Art und Weise vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Werft. Gegenüber Unternehmern haftet die Wyk Werft UG bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden der Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht der Wyk Werft UG zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
XII. Schlussbestimmungen
  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Wenn der Verbraucher keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind, ist der Sitz der Wyk Werft UG ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag.
  3. Erfüllungsort ist der Sitz der Wyk Werft UGg.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung oder die Lücke soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden.